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Für Kindertagespflege gibt es eine Änderung in der Niedersächsischen Bauordnung

    Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat eine baurechtliche Beurteilung einer Kindertagespflegeperson für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kinder im eigenen Wohnraum bekannt gemacht.

    Ab Juli 2024 zählt die Nutzung der Wohnung einer Kindertagespflegeperson in oben genannten Zusammenhängen zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen. Relevant ist hier die Nr. 21 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) des Änderungsgesetzes.

    Sie finden die Änderung sowohl im angefügten PDF als auch im Link unter § 60 NBauO Abs.1, Anhang Nummer 1 bb) 1.9

    Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

    Änderung im Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (PDF)